Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen
Strategie für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken
Golding Capital Partners (Luxembourg) S.A. als Finanzmarktteilnehmer (AIFM) und Golding Capital Partners GmbH als Finanzberater im Sinne der SFDR (im Folgenden zusammen »Golding« oder »wir«) berücksichtigen ESG-Faktoren im Rahmen unseres Investitions- und Anlageberatungsprozesses, da diese wesentlich nachteiligen Auswirkungen auf den Wert der Investition haben können (›Nachhaltigkeitsrisiken‹).
In unserem Investment- und Anlageberatungsprozess werden durch uns als Finanzmarktteilnehmer (AIFM) und Finanzberater Aspekte aus den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung, deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentlich negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben (sogenannte »Nachhaltigkeitsrisiken«) berücksichtigt. Ferner werden darüber hinaus auch die Auswirkungen etwaiger Nachhaltigkeitsrisiken auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Reputation der Golding-Gruppe und der von uns verwalteten und beratenen Fonds in Betracht gezogen. Hierzu besteht ein mehrstufiger Managementansatz.
Wir sind uns bewusst, dass unser Einfluss auf unsere Investments vom jeweiligen Zugangsweg des Investments bestimmt wird. Bei Co-Investments besteht eine größere Möglichkeit der Einflussnahme als bei Fonds-Investments, bei denen ein zusätzlicher Zielfonds-Manager zwischen den von uns verwalteten und beratenden Fonds und dem jeweiligen Portfoliounternehmen oder -projekt am Prozess beteiligt ist.
Wenn wir als Dachfonds-Manager tätig sind, können wir in der Regel nicht gewährleisten, dass bereits zum Zeitpunkt unserer Investmententscheidung respektive Anlageempfehlung alle relevanten Informationen betreffend Nachhaltigkeitsrisiken zu spezifischen Portfoliounternehmen oder -projekten eines Zielfonds vorliegen.
Unser Ansatz unterscheidet sich nach dem Zugangsweg zum Investment
Bei Fonds-Investments bewerten wir in der Due-Diligence-Phase unseres Investment- und Anlageberatungsprozesses vor allem den ESG-Ansatz des Zielfondsmanagers. Wir evaluieren, inwieweit sich der Zielfondsmanager zu verantwortlichem Investieren bekennt und Nachhaltigkeitsrisiken sowie weitere ESG-Aspekte in seinen Investitionsentscheidungsprozess integriert hat, und berücksichtigen diese Evaluierung bei unserer eigenen Investitionsentscheidung respektive Anlageempfehlung. Die Analyse, wie der jeweilige Zielfonds mit Nachhaltigkeitsrisiken umgeht, beispielsweise anhand der SFDR Klassifizierung des Zielfonds und der dazugehörigen Offenlegung durch den Zielfonds, sind weitere Elemente, die in der Investitionsentscheidung respektive Anlageempfehlung Berücksichtigung finden. Während der Laufzeit des Investments (sogenannte »Monitoring-Phase«) wirken wir darauf hin, seitens des Zielfondsmanagers Informationen zur eigenen ESG-Performance sowie der einzelnen Portfoliounternehmen oder -projekten zu erhalten. Auf dieser Grundlage identifizieren wir Verbesserungspotenziale und diskutieren diese mit dem Zielfondsmanager mit dem Ziel Nachhaltigkeitsrisiken für den jeweiligen Zielfonds und damit indirekt auch für unsere Investitionen angemessen zu berücksichtigen. Zudem nehmen wir eine periodische Beurteilung des ESG-Ansatzes des Zielfondsmanagers vor, um unter anderem zu beurteilen, wie sich die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken durch den Zielfondsmanager entwickelt hat.
Bei Co-Investments bewerten wir in der Due-Diligence-Phase, sofern möglich, den ESG-Ansatz des Hauptinvestors mit den gleichen Maßstäben, die wir bei einem Zielfondsmanager berücksichtigen. Darüber hinaus werten wir verfügbare Informationen zur ESG-Performance der Portfoliounternehmen oder -projekte aus und beziehen diese bei unserer Investmententscheidung respektive Anlageempfehlung ein. Während der Laufzeit des Investments bemühen wir uns, zusammen mit dem Hauptinvestor Verbesserungspotenziale für die ESG-Performance des Portfoliounternehmens oder -projekts zu erarbeiten, sofern sich diese aus Ergebnis unserer initialen Analyse oder in der fortlaufenden Monitoring-Phase ergeben.
ESG-Aspekte können ein Ausschlusskriterium sein
Für alle Zugangswege gilt gleichermaßen: Wir behalten uns vor, ein Investment abzulehnen, falls Informationen zur angemessenen Einbeziehung und Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken in den jeweiligen Investitionsprozess nicht oder nur unzureichend vorliegen oder die ESG-Performance unseren Prinzipien nicht gerecht wird. Dabei haben wir einen Mindeststandard für Investments in Bezug auf Verhaltensweisen und Geschäftsaktivitäten festgelegt, welcher gemäß unserer Leitlinie zu verantwortlichem Investieren einzuhalten ist.
Ausgewählte Fonds bewerben derzeit ESG-Merkmale
Nachfolgende von uns verwaltete Fonds bewerben aktuell ökologische und/oder soziale Merkmale im Sinne des Artikel 8 SFDR:
- Golding Infrastructure 2022 SCS SICAV-FIAR Teilfonds A und Teilfonds B
- Golding Infrastructure 2022 Feeder FCP-FIAR Teilfonds A und Teilfonds B
- Golding Infrastructure Co-Investment 2023 SCS SICAV-FIAR
- Golding Infrastructure Co-Investment 2020 SCS SICAV-FIAR
- Golding Infrastructure Co-Investment 2020 Parallel SCS SICAV-FIAR
- Golding Buyout Co-Investment 2023 SCS SICAV-FIAR
- Golding Private Debt Co-Investment 2021 SCS SICAV-FIAR
- Golding Buyout 2021 SCS SICAV-FIAR
- Golding Secondaries 2022 SCS SICAV-FIAR
Daneben verfolgen die nachfolgenden von uns verwalteten Fonds nachhaltige Investitionen als Anlageziel im Sinne des Artikel 9 SFDR:
- Golding Impact 2021 SCS SICAV-FIAR
- Golding Impact 2021 Feeder FCP-FIAR
Weitere Transparenzangaben zu diesen Fonds gemäß Artikel 10 SFDR beziehungsweise Art. 24-36 sowie Art. 37-49 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 (SFDR Level 2) der Kommission sind hier zu finden.
Informationen zur Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren auf Ebene des Unternehmens
Golding Capital Partners (Luxembourg) S.à r.l. als Portfoliomanager (AIFM) und Golding Capital Partners GmbH als Finanzberater im Sinne der europäischen Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (SFDR) (im Folgenden zusammen »Golding« oder »wir«) berücksichtigen ESG-Faktoren im Rahmen unseres Investitions- und Anlageberatungsprozesses, da diese wesentlich nachteilige Auswirkungen auf den Wert der Investition haben können (Nachhaltigkeitsrisiken).
Nachhaltigkeitsfaktoren werden, soweit möglich, berücksichtigt
In unserem Investment- und Anlageberatungsprozess werden grundsätzlich auch die wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen (im Englischen »Principal Adverse Impacts« oder kurz »PAI«) von Investitionsentscheidungen auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte sowie die Bekämpfung von Korruption und Bestechung (sogenannte »Nachhaltigkeitsfaktoren« oder im Englischen »Sustainability Factors«) berücksichtigt.
Wir sind uns auch hier bewusst, dass die Erlangung der relevanten Informationen vom jeweiligen Zugangsweg des Investments bestimmt wird. Während wir bei Co-Investments die wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen und Nachhaltigkeitsfaktoren grundsätzlich feststellen können, sind bei Fonds-Investments zum Zeitpunkt unserer Investitionsentscheidungen oder Anlageempfehlung die spezifischen Portfoliounternehmen und -projekte eines Zielfonds vielfach noch gar nicht bekannt.
Soweit wir nicht über solche Informationen verfügen, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass wir die wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen unserer Investitionsentscheidungen respektive Anlageempfehlungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren angemessen berücksichtigen.
Erlangung von Informationen in der Due Diligence-Phase
Unabhängig vom Zugangsweg holen wir deshalb in der Due Diligence-Phase mit angemessenen Mitteln Informationen ein. Soweit wir als Dachfondsmanager tätig sind oder einen solchen beraten, bewerten wir darüber hinaus den Ansatz des Zielfondsmanagers und evaluieren, wie dieser die wesentlichen nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen priorisiert und identifiziert.
Nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen können sehr unterschiedlich sein.
Die nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen können abhängig von der Anlageklasse unserer Investments sowie Branchen und Sektoren der Portfoliounternehmen und -projekte sehr unterschiedlich sein. Gleiches gilt natürlich auch für die Maßnahmen, die wir in diesem Zusammenhang im Einzelfall ergreifen.
Wir halten einen Kodex zur verantwortungsvollen Unternehmensführung ein
Im Sinne einer verantwortungsvollen Unternehmensführung haben wir deshalb insbesondere auch die sogenannten »Wohlverhaltensregeln« für Finanzdienstleister in den Richtlinien und Prozessen unseres Organisationshandbuchs festgelegt und konkretisiert (sogenannter »Verhaltenskodex«).
Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Unternehmensebene
Goldings Mitarbeiterzahl überschreitet weder in der Funktion als Finanzmarktteilnehmer noch als Finanzberater, noch konsolidiert, den Wert von 500, sodass keine rechtliche Verpflichtung besteht, die wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen von Investitionsentscheidungen („PAIs“) auf Nachhaltigkeitsfaktoren zu berücksichtigen.
Als Folge hat sich Golding in seinen Funktionen als Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater dazu entschieden, PAIs von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nach Einbeziehung der nachfolgenden Überlegungen gegenwärtig auf Unternehmensebene nicht zu berücksichtigen:
Dies liegt im Wesentlichen daran, dass
- in Bezug auf Zielfondsinvestitionen stehen die Portfoliounternehmen und Projekte der Zielfonds zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung/-empfehlung vielfach noch nicht fest;
- Zielfondsmanager, Hauptinvestoren sowie Portfoliounternehmen, die sich nicht direkt im Anwendungsbereich der SFDR befinden und/oder außerhalb der EU domiziliert sind, die notwendigen Informationen in der Regel nicht (vollständig) beibringen können;
- der im Zeitpunkt der Investitionsentscheidung/-empfehlung vorliegende Umfang an verfügbaren Informationen hängt erheblich von der Art der Investition ab;
- das regulatorische Rahmenwerk der EU in Zusammenhang mit PAIs sich weiterhin in Bewegung befindet.
Die Anforderungen an PAIs sind, dass die unterliegenden Informationen nicht nur zu erheben sind, sondern die ermittelten Ergebnisse auch bewirtschaftet werden müssen (z.B. Limitierung, Verbesserung). Dies kann unter den zuvor genannten nicht bewerkstelligt werden.
Golding wird regelmäßig die Entscheidung zur Nicht-Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Unternehmensebene auf Basis der sich entwickelnden Marktpraxis, regulatorischen Leitlinien und der Datenverfügbarkeit sowie -qualität neu bewerten.
Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Produktebene
In der Rolle als Finanzmarktteilnehmer berücksichtigen wir für ausgewählte Finanzprodukte (das heißt Alternative Investmentfonds) die wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Produktebene. Bezüglich dieser Finanzprodukte werden die relevanten Ergebnisse entsprechend Artikel 11 Absatz 2 SFDR im jeweiligen Jahresbericht offengelegt.
Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken in der Vergütungspolitik
Vermeidung von Anreizen, unverhältnismäßig hohe Risiken einzugehen
Als Finanzmarktteilnehmer (AIFM) und Finanzberater haben wir angemessene Vergütungssysteme festgelegt, welche, neben anderen Zielen, ein solides und wirksames Risikomanagement in Bezug auf (Nachhaltigkeits-)Risiken fördern sollen. Gleichzeitig soll die Vergütungsstruktur keine übermäßige Risikobereitschaft in Bezug auf (Nachhaltigkeits-)Risiken, die nicht mit der festgelegten Anlagestrategie der von uns verwalteten Fonds vereinbar sind, begünstigen und mit einer risikogewichteten Leistung verknüpft sein.
Zur Erreichung dieser Ziele haben wir transparente Vergütungsgrundsätze entwickelt, die sich am Marktstandard orientieren, sich an den verschiedenen Fachbereichen und Funktionen sowie Verantwortungsebenen ausrichten und aufsichtsrechtliche Anforderungen berücksichtigen.
Mitarbeiter sind nicht signifikant von einer variablen Vergütung abhängig
Unsere Mitarbeiter erhalten für ihre Tätigkeit eine feste Vergütung, die ausreichend hoch ist, um die erbrachten beruflichen Leistungen entsprechend den Befugnissen, Aufgaben und Verantwortlichkeiten, den Fachkenntnissen und Fähigkeiten, der Berufserfahrung und dem Dienstalter sowie dem betreffenden Fachbereich und der Region zu entlohnen.
Insoweit ist sichergestellt, dass unsere Mitarbeiter nicht signifikant von einer variablen Vergütung abhängig sind und deshalb hierfür keine unverhältnismäßig hohen (Nachhaltigkeits-)Risiken eingehen oder diese nicht angemessen berücksichtigen.
Variable Vergütung belohnt Nachhaltigkeit langfristiger Ergebnisse
Zusätzlich zu der festen Vergütung können unsere Mitarbeiter eine variable Vergütung in der Form von Tantiemen und Bonuszahlungen erhalten. Neben anderen Voraussetzungen berücksichtigen wir insoweit grundsätzlich eine mehrjährige Bemessungsgrundlage und die Erreichung der mit dem Mitarbeiter vereinbarten Ziele. Abhängig von Fachbereich und Funktion sowie Verantwortungsebene kann die Zielvereinbarung auch die angemessene Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken einbeziehen.
Darüber hinaus kann die variable Vergütung in einer kurzfristigen Komponente, welche direkt nach der Zuerkennung auszahlt wird, und in einer langfristigen Komponente, welche hinausgeschoben (langfristig) ausbezahlt wird, gewährt werden. Unsere Mitarbeiter sollen insoweit für die Nachhaltigkeit langfristiger Ergebnisse belohnt werden, die das Ergebnis von in der Vergangenheit getroffenen Entscheidungen sind.
Erfolgsabhängige Gewinnbeteiligung stellt Interessengleichlauf sicher
Schließlich kann ausgewählten Mitarbeitern, die als sogenannte Risikoträger einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil des Unternehmens und der verwalteten und beratenen Fonds haben, unter Beachtung einer mehrjährigen Bemessungsgrundlage eine erfolgsabhängige Gewinnbeteiligung gewährt werden (sogenannter „Carried Interest“). Diese erfolgsabhängige Gewinnbeteiligung ist abhängig vom Anlageerfolg des jeweiligen Fonds und kommt nur zum Tragen, wenn die Investoren des Fonds einen Anlageerfolg oberhalb einer definierten Mindestrendite realisiert haben.
Voraussetzung hierfür ist, dass sich der betreffende Mitarbeiter in substantiellem Maße mit einer Kapitaleinlage an dem jeweiligen Fonds beteiligt. Dies stellt einen Interessengleichlauf mit den Investoren und damit auch die angemessene Berücksichtigung von (Nachhaltigkeits-)Risiken durch die jeweiligen Risikoträger sicher.