Kundeninformation über die Sicherheitseinrichtung

der Golding Capital Partners GmbH nach Artikel 31 Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) über die Sicherungseinrichtung

 

Sicherungseinrichtung

Die Golding Capital Partners GmbH ist aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) zugeordnet. Anschrift: Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen, Charlottenstraße 33/33a, D-10117 Berlin-Mitte.

 

Bedingungen der Sicherung

In den Schutzbereich des Anlegerentschädigungsgesetzes (AnlEntG) fallen nur solche Verpflichtungen aus Wertpapiergeschäften, die zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten (Primärleistungspflichten) eines Wertpapierinstituts gehören. Schadenersatzansprüche (Sekundäransprüche) scheiden hingegen aus und sind nicht entschädigungsfähig, insbesondere solche wegen falscher Beratung und auch wegen fehlerhafter Anlage. 

Die von der Golding Capital Partners GmbH erbrachten Finanzdienstleistungen beziehen sich ausschließlich auf die Vermittlung von Anteilen an alternativen Investmentfonds (AIF), die von der Kapitalverwaltungsgesell-schaft innerhalb der Unternehmensgruppe verwaltet werden. Das Unternehmen ist nicht berechtigt, sich bei der Erbringung der Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Anlagegelder werden deshalb nicht von der Golding Capital Partners GmbH entgegengenommen. Die Einzahlungen der Kunden erfolgen direkt auf die bei Partnerbanken geführten Konten der alternativen Investmentfonds. Die kontoführenden Partnerbanken und die Kapitalverwaltungsgesellschaft sind eigenen Sicherungseinrichtungen angeschlossen.

 

Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen

Ein Entschädigungsfall im Sinne des Anlegerentschädigungsgesetzes (AnlEntG) tritt ein, wenn die Bundesan-stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) feststellt, dass ein Institut aus Gründen, die mit seiner Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, nicht in der Lage ist, Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen und keine Aussicht auf eine spätere Erfüllung besteht. Entschädigungsansprüche des Kunden nach dem Anle-gerentschädigungsgesetz richten sich nach Höhe und Umfang der ihm gegenüber bestehenden Verbindlich-keiten aus Wertpapiergeschäften unter Berücksichtigung etwaiger Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Instituts. Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften im Sinne des Anlegerentschädigungsgesetzes sind die Verpflichtungen eines Instituts zur Rückzahlung von Geldern, die Anlegern aus Wertpapiergeschäften ge-schuldet werden oder gehören, und die für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten werden. Hierzu gehören auch Ansprüche von Anlegern auf Herausgabe von Instrumenten, deren Eigentümer diese sind und die für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten oder verwahrt werden. Der Entschädigungsanspruch besteht nur, soweit Einlagen oder Gelder auf die Währung eines EU-Mitgliedsstaates oder auf Euro lauten. Der Entschädigungsanspruch ist pro Kunde der Höhe nach begrenzt auf 90 Prozent der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften und den Gegenwert von 20.000 Euro, dabei werden auch Ansprüche auf Zinsen berücksichtigt. Diese bestehen ab dem Eintritt des Entschädigungs-falles bis zur Rückzahlung der Verbindlichkeiten, längstens bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Bei der Berechnung der Höhe des Entschädigungsanspruchs ist der Betrag der Gelder und der Marktwert der Finanzin-strumente bei Eintritt des Entschädigungsfalles zugrunde zu legen. Der Entschädigungsanspruch mindert sich insoweit, als der durch den Entschädigungsfall eingetretene Vermögensverlust des Gläubigers durch Leistun-gen Dritter ausgeglichen wird. Bestimmte Kunden haben keinen Entschädigungsanspruch (beispielsweise CRR-Kreditinstitut, private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen und Verwaltungsgesellschaften).