Standortfördergesetz (StoFöG)
Mehr Investitionssicherheit und neue Spielräume für Spezialfonds
Durch die Anpassung im KAGB werden Anteile an geschlossenen Infrastruktur-, Private-Equity- und Private-Credit-Fonds nun unabhängig von der Rechtsform und insbesondere ohne die bisher erforderliche Strukturierung als Wertpapiere nebst Börsennotierung für deutsche Spezial-AIF erwerbbar.
Da aufsichtsrechtliche Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen vielfach steuerrechtlich als Spezial-Investmentfonds qualifizieren, wird erfreulicherweise auch der flankierende § 26 InvStG durch das StoFöG dahingehend geändert, dass das Vermögen des steuerlichen Spezial-Investmentfonds in „Investmentanteile an inländischen oder ausländischen Investmentfonds sowie Anteile an inländischen oder ausländischen Investmentvermögen nach § 1 Abs. 1 KAGB, die keine Investmentfonds sind“ (also insbesondere gewerbliche Personengesellschaften) angelegt werden kann.
Erfreulich ist schließlich der Wegfall der Großkreditmeldungen für sogenannte KWG-Investoren mit Wirkung zum 30.12.2026.
Relevanz für institutionelle Anleger – 10%-Schmutzgrenze ist Geschichte
Für Spezial-AIF erhöht das StoFöG vor allem die Planungs- und Investitionssicherheit. Beteiligungen an Alternative Investmentfonds in Form von gewerblichen Personengesellschaften lassen sich regulatorisch und steuerlich klarer abbilden. Damit erweitert sich der investierbare Handlungsspielraum – insbesondere in den Bereichen Infrastruktur, Private Equity und Private Credit – bei gleichzeitig stabileren und verlässlicheren Rahmenbedingungen.
Zudem wird der administrative Aufwand deutlich reduziert: Die bislang erforderlichen Überwachungspflichten, beispielsweise die Einhaltung der Anlagebestimmungen auf Ebene des Spezial-AIF und der dort festgelegten Grenzen, fallen insoweit ersatzlos weg. Gleiches gilt unseres Erachtens für externe Erwerbbarkeitsprüfungen und die Einordnung von Beteiligungen an Personengesellschaften in die sogenannte 10%-Schmutzquote. Dem Vernehmen nach werden die Anlagebedingungen durch die Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) bereits angepasst und der Entwurf angepasster Anlagebedingungen vom Branchenverband ist bereits zirkuliert. Jedenfalls empfiehlt es sich, die Änderungen durch das StoFöG mit der jeweiligen KVG des Spezial-AIF zu besprechen.
Fortschritt mit weiterem Strukturierungsbedarf
Das StoFöG ist ein wichtiges Signal für den Fondsstandort Deutschland und trägt zur Reduktion regulatorischer Unsicherheiten bei. Zugleich zeigt sich, dass gesetzliche Erleichterungen allein nicht ausreichen, um international wettbewerbsfähige Fondsstrukturen in jedem Fall sicherzustellen. Die Frage, wann die gesetzliche Fiktion der Vermögensverwaltung von Beteiligungsfonds in Deutschland kommt, bleibt unbeantwortet, ist allerdings ein relevanter Standortfaktor. Insbesondere bei komplexeren Beteiligungs- und Personengesellschaftsstrukturen mit internationaler Investorenbasis bleiben differenzierte Zugangs- und Strukturierungslösungen erforderlich, etwa im Rahmen von GP Solutions bei Golding Luxemburg.
Einordnung aus der Praxis
Die regulatorische und steuerliche Analyse erfolgt durch unsere spezialisierten Strukturierungs-Experten. Auf dieser Basis unterstützt unser Team Structuring Investoren dabei, neue regulatorische Rahmenbedingungen wie das StoFöG in konsistente Fonds- und Mandatsstrukturen zu überführen. Ziel sind passgenaue, robuste und langfristig tragfähige Lösungen für Alternative Investments, die regulatorische Sicherheit mit ökonomischer Flexibilität verbinden.
Die praktischen Auswirkungen dieser Änderungen wurden zuletzt auch auf der F.A.Z. Steuerkonferenz der Wirtschaft in Berlin und der LUMPI – Luxembourg Meeting for Private Markets Investments in Luxemburg diskutiert. In Paneldiskussionen zur Besteuerung von Investmentfonds gab unser General Counsel Lutz Boxberger Einblicke aus Sicht institutioneller Investoren.